Wichtiger Wechsel des Beihilfetarifs in eine Private Krankenvollversicherung bei 25. Geburtstag des Kindes

Beihilfetarif Wechsel in KrankenvollversicherungBeamten haben den durchaus großen Vorteil, dass Ihr Dienstherr Ihnen einen recht ordentlichen Zuschuss für Ihre Private Krankenversicherung gewährt. So müssen Beamte lediglich nur einen gewissen Prozentsatz versichern welches mit einem PKV Beihilfetarif erfolgt. Diese Beihilfetarife bezahlen zum Beispiel 50 bis 80% der anfallenden Kosten. Den Differenzbetrag übernimmt der Dienstherr für seine Beamten. Eine große Kostenersparnis, die bis zu einem gewissen Alter auch für die Kinder des Beamten gilt. Da eine Private Krankenversicherung (mit sorgfältig ausgewählten Tarif) deutlich bessere Leistungen bietet, nehmen viele Familien diese Möglichkeit in Anspruch und versichern Ihre Kinder ebenfalls mit einem PKV Beihilfe Tarif.

Haben Beamte Ihre Kinder mit einem entsprechenden Beihilfetarif privat versichert, müssen Sie aber in jedem Fall auf den 25. Geburtstag des Kindes achten. Ab diesem Alter entfällt grundsätzlich die Beihilfe für Kinder. Arbeitet das Kind noch nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis, sondern muss hier ein Wechsel von dem Beihilfetarif in eine Private Krankenvollversicherung erfolgen.

 

Erneute Gesundheitsprüfung entfällt nur bei Einhalt der Frist von 6 Monaten

Die Umstellung von dem ÜPKV Beihilfetarif in eine Private Krankenvollversicherung muss spätestens 6 Monate nach dem 25. Geburtstag des Kindes erfolgen. Ein wichtiger Zeitpunkt, da der Private Krankenversicherer das Kind nur innerhalb dieser Zeit ohne eine erneute Gesundheitsprüfung, in einen Krankenvollversicherungstarif lässt. Verpassen Eltern (und Kinder natürlich auch) und nehmen den Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt vor, kann es unter Umständen zu unangenehmen Risikozuschlägen kommen, wenn entsprechende Vorerkrankungen bei dem Kind vorliegen.

Das gemeine an dieser Situation besteht aber nicht in der Tatsache des notwendigen Tarifwechsels, sondern in der Tatsache das Versicherte an diesen selbst denken müssen. Sie erhalten keine Information von Ihrem Versicherer oder Dienstherr. Verpassen Sie die 6 Monate umfassende Frist für den Tarifwechsel, müssen Sie mit den möglichen Risikozuschlägen leben und diese bezahlen.

 

Saarländisches Oberlandesgericht bestätigt fehlende Information durch Versicherer

Die Praxis, dass die Private Krankenversicherung Ihren Versicherte nicht über den Wegfall der Beihilfe und die Wechselfrist informiert, wurde bereits im Jahr 2011 von dem Saarländischen Oberlandesgericht abgesegnet (Az. 5 U 428/10-68). In diesem Fall hatte ein Vater versucht gegen die fehlende Information zu klagen, da sein Sohn durch eine erneute Gesundheitsprüfung einen Risikozuschlag von 350 Euro im Monat zahlen sollte. Hier wollte der Vater Schadenersatz einklagen. Dies lehnte das Saarländische Oberlandesgericht ab und bestätigte, dass Versicherer nicht auf den Wegfall der Beihilfe hinweisen müssen.

 

Wichtiger Termin: 25. Geburtstag des Kindes

Beamte welche Ihre Kinder über einen Beihilfetarif krankenversichert haben, müssen unbedingt auf den 25. Geburtstag Ihres Kindes achten. Zu diesem Zeitpunkt muss innerhalb von 6 Monaten eine Umstellung in einen Krankenvollversicherungstarif erfolgen, sonst haben die Versicherer das Recht eine erneute Gesundheitsprüfung durchzuführen. Eine unter Umständen sehr teure Angelegenheit (nicht nur wegen dem Wegfall der Beihilfe), da hier Vorerkrankungen schnell zu Risikozuschlägen führen können. Kosten die sich mit Einhaltung der Frist vermeiden lassen.
 

 
 

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